Immobilie verschenken oder vererben
Vorweggenommene Erbfolge, Freibeträge und Fallstricke
Wer seine Immobilie zu Lebzeiten überträgt, kann viel Steuer sparen und Streit vermeiden. Falsch aufgesetzt kostet die Schenkung aber Kontrolle und Sicherheit. Der Überblick über Freibeträge, Nießbrauch und die wichtigsten Vorbehalte im Vertrag.

Immobilie verschenken oder vererben: was ist besser?
Steuerlich ist das Verschenken zu Lebzeiten oft die günstigere Wahl. Der Grund: Die persönlichen Freibeträge der Schenkungs- und Erbschaftsteuer lassen sich alle zehn Jahre neu nutzen. Wer früh überträgt, kann großes Vermögen in mehreren Schritten steuerfrei weitergeben. Dafür geben Sie Eigentum und damit Kontrolle aus der Hand. Ob sich das lohnt, ist deshalb nie nur eine Steuerfrage.
Dieser Beitrag ordnet Freibeträge, Nießbrauch und Risiken ein und zeigt, wie die vorweggenommene Erbfolge sauber abläuft.
Worum es bei der vorweggenommenen Erbfolge geht
Vorweggenommene Erbfolge heißt: Sie übertragen Vermögen schon zu Lebzeiten an die nächste Generation, meist gegen Absicherungen wie ein Wohnrecht oder einen Nießbrauch. Das schafft klare Verhältnisse, kann Steuern sparen und entlastet die Erben später.


Wie sichere ich mich als Schenker ab?
Verschenkt ist verschenkt. Deshalb gehören Absicherungen in jeden Übertragungsvertrag. Der Klassiker ist der Nießbrauch: Sie dürfen die Immobilie weiter bewohnen oder vermieten und behalten die Erträge. Das bloße Wohnrecht erlaubt dagegen nur das eigene Wohnen.
Rückforderungsrechte vereinbaren
Gute Verträge regeln die Fälle, an die niemand denken will: Insolvenz oder Scheidung des Kindes, Verkauf ohne Zustimmung oder das Vorversterben des Beschenkten. Für diese Fälle lassen sich Rückforderungsrechte vereinbaren. Dann fällt die Immobilie an Sie zurück.
„Verschenken heißt loslassen. Mit Nießbrauch und sauberen Rückfallklauseln behalten Sie trotzdem die Zügel in der Hand. Die größten Fehler entstehen, wenn der Vertrag nur die Steuer im Blick hat und nicht das Leben.“
Tobias Troendle Geschäftsführer, Strudel Immobilien Kostenlose Online-Wertermittlung
Erst der Wert, dann die Strategie: Immobilienwert ermitteln in Stuttgart
Welche Freibeträge gelten bei Schenkung und Erbschaft?
Schenkung und Erbschaft werden steuerlich weitgehend gleich behandelt. Entscheidend sind Verwandtschaftsgrad und Immobilienwert:
| Empfänger | Freibetrag | Steuerklasse |
|---|---|---|
| Ehe- und eingetragene Lebenspartner | 500.000 € | I |
| Kinder und Stiefkinder | 400.000 € je Elternteil | I |
| Enkel | 200.000 € | I |
| Eltern und Großeltern (im Erbfall) | 100.000 € | I |
| Geschwister, Nichten und Neffen | 20.000 € | II |
| Nicht verwandte Personen | 20.000 € | III |
Der entscheidende Hebel: Diese Freibeträge stehen alle zehn Jahre neu zur Verfügung. Bei Stuttgarter Immobilienwerten ist das relevant, denn ein Einfamilienhaus in guter Lage übersteigt den Kinderfreibetrag von 400.000 Euro schnell. Wer früh beginnt und in Etappen überträgt, kann auch größere Werte steuerfrei weitergeben.
Wann lohnt sich die Schenkung zu Lebzeiten?
- Der Immobilienwert liegt über dem Freibetrag: Durch frühes Übertragen nutzen Sie den Zehn-Jahres-Rhythmus mehrfach.
- Sie wollen wohnen bleiben: Der Nießbrauch sichert das ab und senkt zugleich den steuerlichen Wert der Schenkung erheblich. Je jünger der Schenker, desto größer der Abzug.
- Mehrere Kinder, klare Verhältnisse: Eine geregelte Übertragung zu Lebzeiten vermeidet spätere Erbstreitigkeiten.
- Pflichtteile steuern: Verschenktes Vermögen wächst nach und nach aus der Pflichtteilsergänzung heraus. Die Frist von zehn Jahren beginnt allerdings nicht zu laufen, solange Sie sich den Nießbrauch vorbehalten.
Welche Risiken sollte ich kennen?
- Kontrollverlust: Ohne vertragliche Vorbehalte entscheidet künftig der Beschenkte über die Immobilie.
- Sozialregress: Verarmt der Schenker innerhalb von zehn Jahren, etwa durch Pflegekosten, kann das Sozialamt die Schenkung zurückfordern.
- Familiäre Dynamik: Eine Übertragung an ein Kind weckt Erwartungen bei den anderen. Offene Kommunikation und faire Ausgleichsregelungen gehören dazu.
- Kosten: Notar und Grundbuch kosten je nach Wert einige tausend Euro. Gemessen an der möglichen Steuerersparnis meist gut investiert.
Wie läuft die Übertragung ab?
- Marktwert neutral ermitteln: Der Wert ist Basis für Steuer, Ausgleichszahlungen und Ihre Entscheidung.
- Steuerlich beraten lassen: Freibeträge, Nießbrauchswert und Etappenplanung gehören in die Hand des Steuerberaters.
- Vertrag gestalten: Nießbrauch oder Wohnrecht, Rückforderungsrechte und Ausgleich unter Geschwistern regeln.
- Notartermin: Übertragungen von Immobilien sind nur notariell wirksam.
- Grundbuch und Finanzamt: Der Notar veranlasst die Umschreibung und meldet die Schenkung an das Finanzamt.
Fazit: Früh planen schlägt spät reparieren
Die vorweggenommene Erbfolge ist eines der wirksamsten Instrumente, um Vermögen in der Familie zu halten. Sie funktioniert aber nur mit realistischem Marktwert, sauberem Vertrag und ehrlichem Familiengespräch. Wer eine Immobilie in Stuttgart übertragen will, sollte beim Wert nicht schätzen, sondern rechnen lassen. Und falls Sie auf der anderen Seite stehen und bereits geerbt haben: Für den Verkauf einer geerbten Immobilie und die Steuerfragen dahinter haben wir eigene Beiträge.
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Häufige Fragen zum Verschenken und Vererben von Immobilien
Nein. Schenkungen und Erbschaften sind von der Grunderwerbsteuer befreit. Es kann aber Schenkungsteuer anfallen, wenn der Wert über dem persönlichen Freibetrag liegt.
Nur in Ausnahmefällen wie grobem Undank oder eigener Verarmung. Verlässlich sind allein vertraglich vereinbarte Rückforderungsrechte, etwa für Insolvenz, Scheidung oder Vorversterben des Beschenkten.
Der Nießbrauch erlaubt Ihnen, die Immobilie zu bewohnen oder zu vermieten und die Mieteinnahmen zu behalten. Das Wohnrecht deckt nur das eigene Wohnen ab. Für Flexibilität im Alter ist der Nießbrauch meist die stärkere Absicherung.
Ja. Sein Kapitalwert wird vom Immobilienwert abgezogen, je nach Alter des Schenkers deutlich. Beachten Sie aber: Mit Nießbrauchsvorbehalt beginnt die Zehn-Jahres-Frist der Pflichtteilsergänzung nicht zu laufen.

Tobias Troendle · Geschäftsführer
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Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Für Ihre konkrete Situation ziehen Sie bitte einen Steuerberater oder Rechtsanwalt hinzu.








