Recht & Steuern

Wohnrecht

Das Wohnrecht erlaubt dem Berechtigten, eine Immobilie oder Teile davon zu bewohnen – persönlich, unverkäuflich und meist lebenslang.

Das Wohnrecht (§ 1093 BGB) ist das dinglich gesicherte Recht, ein Gebäude oder einen Teil davon zu bewohnen. Es wird in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen, ist an die Person des Berechtigten gebunden und kann weder verkauft noch vererbt werden. Vereinbart wird es meist lebenslang.

Wohnrecht oder Nießbrauch?

Der zentrale Unterschied: Das Wohnrecht erlaubt nur das eigene Bewohnen – der Nießbrauch zusätzlich die Vermietung. Zieht der Wohnberechtigte dauerhaft aus, etwa ins Pflegeheim, läuft das Wohnrecht ins Leere, ohne dass daraus Mieteinnahmen erzielt werden könnten. Bei Verrentungs- und Übertragungsmodellen lohnt deshalb die genaue Abwägung, welches Recht die Lebenssituation besser absichert.

Folgen für Verkauf und Bewertung

Ein eingetragenes Wohnrecht mindert den Verkehrswert deutlich – der Abschlag wird aus dem Mietwert der Räume und der statistischen Lebenserwartung des Berechtigten kapitalisiert. Ein Verkauf ist möglich, der Käufer übernimmt das Recht jedoch. Häufigster Praxisfall: Eltern schenken das Haus den Kindern gegen lebenslanges Wohnrecht – sauber beurkundet und im Grundbuch gesichert.

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Häufige Fragen

Das Wohnrecht erlaubt nur das eigene Bewohnen; der Nießbrauch zusätzlich Vermietung und Ertragsbezug. Bei absehbarem Pflegeheim-Szenario ist der Nießbrauch deshalb oft die bessere Absicherung.

Nein, es besteht formal weiter – läuft aber wirtschaftlich ins Leere, da es weder übertragbar noch vermietbar ist. Eine Löschung gegen Abfindung kann dann für alle Seiten sinnvoll sein.

Ja – der Käufer übernimmt das Recht, der Kaufpreis reduziert sich um dessen Kapitalwert. Käuferkreis und Finanzierbarkeit sind allerdings eingeschränkt.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Für Ihre konkrete Situation ziehen Sie bitte einen Steuerberater oder Rechtsanwalt hinzu.