Verkauf

Kaufvertrag

Der Kaufvertrag über eine Immobilie muss notariell beurkundet werden – er regelt alle Rechte und Pflichten von Käufer und Verkäufer verbindlich.

Der Kaufvertrag über eine Immobilie bedarf in Deutschland zwingend der notariellen Beurkundung (§ 311b BGB) – ein privatschriftlicher Vertrag ist nichtig. Der Notar entwirft den Vertrag als neutraler Träger eines öffentlichen Amtes, verliest ihn im Notartermin und belehrt beide Seiten über die rechtlichen Folgen.

Was im Kaufvertrag steht

  • Vertragsparteien und Objekt: exakte Bezeichnung nach Grundbuch.
  • Kaufpreis und Fälligkeit: Zahlung meist nach Eintragung der Auflassungsvormerkung.
  • Übergabetermin und Regelungen zu Besitz, Nutzen und Lasten.
  • Gewährleistung: Bei gebrauchten Immobilien üblich ist der Ausschluss der Sachmängelhaftung – arglistig verschwiegene Mängel bleiben davon ausgenommen.
  • Mitverkauftes Inventar, das die Grunderwerbsteuer mindern kann.

Vom Vertrag zum Eigentum

Nach der Beurkundung sichert die Auflassungsvormerkung den Käufer, der Kaufpreis wird fällig, und erst mit der Umschreibung im Grundbuch geht das Eigentum über. Verkäufer sollten den Vertragsentwurf vorab prüfen lassen – am besten gemeinsam mit einem erfahrenen Begleiter, der die Fallstricke kennt.

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Häufige Fragen

Nach der Beurkundung nur in engen Grenzen – etwa bei vereinbarten Rücktrittsrechten oder arglistiger Täuschung. Der Notartermin ist der Punkt, ab dem es verbindlich wird.

Üblicherweise der Käufer, da er die Notarkosten trägt. Der Notar ist neutral und betreut beide Seiten gleichermaßen.

Bei gebrauchten Immobilien wird die Haftung für Sachmängel üblicherweise ausgeschlossen – „gekauft wie gesehen". Arglistig verschwiegene Mängel bleiben davon immer ausgenommen.