Recht & Steuern
Beurkundung
Die notarielle Beurkundung macht einen Immobilienkaufvertrag erst wirksam. Ohne sie ist der Kauf rechtlich schlicht nicht gültig.
Die Beurkundung ist die notarielle Aufnahme eines Vertrags durch eine Urkundsperson, die den Inhalt verliest, erläutert und schriftlich festhält. Für Grundstückskaufverträge ist sie in Deutschland zwingend vorgeschrieben. Nach § 311b BGB bedarf jeder Vertrag, durch den sich jemand zum Kauf oder Verkauf einer Immobilie verpflichtet, der notariellen Form. Wird dieser Schritt ausgelassen, ist der Vertrag nichtig. Ein per Handschlag oder E-Mail vereinbarter Hauskauf entfaltet also keine Rechtskraft.
Warum die Form so streng ist
Die Pflicht zur Beurkundung schützt beide Seiten. Der Notar berät neutral, prüft die Eintragungen im Grundbuch und sorgt dafür, dass Käufer und Verkäufer wissen, worauf sie sich einlassen. Gerade bei den hohen Summen am Stuttgarter Immobilienmarkt ist das ein wichtiger Schutz vor übereilten oder unklaren Vereinbarungen.
So läuft der Notartermin ab
- Der Notar liest den gesamten Vertrag vor, kürzen ist nicht zulässig.
- Offene Fragen werden direkt im Termin geklärt.
- Beide Parteien unterschreiben, danach der Notar selbst.
- Im Anschluss veranlasst der Notar die Auflassungsvormerkung und später die Eintragung im Grundbuch.
Wichtig: Mit der Beurkundung ist der Käufer noch nicht Eigentümer. Der Eigentumsübergang erfolgt erst mit der Eintragung im Grundbuch. Die Grunderwerbsteuer fällt nach dem Kauf an, ebenso die Auseinandersetzung mit der finanzierenden Bank.
Was zur Beurkundung mitzubringen ist
Für den Termin brauchen alle Beteiligten einen gültigen Ausweis und ihre Steueridentifikationsnummer. Den Vertragsentwurf sollte man vorab in Ruhe lesen. Bei Fragen zu Vertrag oder Ablauf hilft Ihnen das Team von Strudel Immobilien gern weiter, die rechtliche Beratung selbst übernimmt jedoch der Notar.
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Häufige Fragen
Ja. Ein Grundstückskaufvertrag ist nach § 311b BGB ohne notarielle Beurkundung nichtig. Mündliche oder schriftliche Absprachen ohne Notar binden niemanden.
Meist schlägt eine Partei einen Notar vor, oft einigt man sich gemeinsam. Der Notar ist zur Neutralität verpflichtet und vertritt keine Seite.
Die Notarkosten richten sich nach dem beurkundeten Kaufpreis und sind gesetzlich geregelt. Üblich sind rund 1,5 bis 2 Prozent des Kaufpreises inklusive Grundbuchkosten.
Nein. Eigentümer wird man erst mit der Eintragung im Grundbuch nach erfolgter Auflassung.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Für Ihre konkrete Situation ziehen Sie bitte einen Steuerberater oder Rechtsanwalt hinzu.