Verkauf
Auflassungsvormerkung
Die Auflassungsvormerkung sichert den Käufer im Grundbuch ab, bis er als neuer Eigentümer eingetragen ist – das Schutzschild der Übergangsphase.
Die Auflassungsvormerkung ist eine Eintragung in Abteilung II des Grundbuchs, die den Anspruch des Käufers auf Eigentumsübertragung sichert. Sie wird unmittelbar nach dem Notartermin eingetragen und schützt den Käufer in der Phase zwischen Kaufvertrag und endgültiger Umschreibung.
Wovor die Vormerkung schützt
Mit eingetragener Vormerkung kann der Verkäufer die Immobilie nicht wirksam ein zweites Mal verkaufen oder neu belasten; auch in einer etwaigen Insolvenz des Verkäufers ist der Erwerbsanspruch geschützt. Erst wenn die Vormerkung eingetragen ist – neben weiteren Voraussetzungen –, stellt der Notar die Kaufpreisfälligkeit fest.
Ablauf und Kosten
Die Eintragung beantragt der Notar direkt nach der Beurkundung; die Kosten sind Teil der Kaufnebenkosten und werden üblicherweise vom Käufer getragen. Mit der späteren Eigentumsumschreibung wird die Vormerkung gelöscht – sie hat ihren Zweck dann erfüllt. Für Verkäufer bedeutet die Systematik vor allem eines: Sicherheit, dass Zahlung und Eigentumswechsel in der richtigen Reihenfolge ablaufen.
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Häufige Fragen
Je nach Grundbuchamt wenige Tage bis einige Wochen. Der Notar beantragt sie unmittelbar nach der Beurkundung – sie ist Voraussetzung für die Kaufpreisfälligkeit.
Sie ist Teil der Notar- und Grundbuchkosten von zusammen rund 1,5 bis 2 Prozent des Kaufpreises, die üblicherweise der Käufer trägt.
Automatisch mit der endgültigen Eigentumsumschreibung – sie hat dann ihren Zweck erfüllt und wird durch die Eintragung des Käufers in Abteilung I ersetzt.