Recht & Steuern

Flurstück

Das Flurstück ist die amtlich vermessene Grundeinheit des Liegenschaftskatasters – ein Grundstück kann aus mehreren Flurstücken bestehen.

Das Flurstück ist die kleinste Buchungseinheit des Liegenschaftskatasters: eine amtlich vermessene, eindeutig nummerierte Fläche, dargestellt in der Flurkarte (Liegenschaftskarte). Umgangssprachlich wird auch von „Parzelle" gesprochen.

Flurstück und Grundstück

Rechtlich ist das Grundstück die im Grundbuch gebuchte Einheit – und kann aus einem oder mehreren Flurstücken bestehen. Für Kaufvertrag und Grundbuch zählt die exakte Flurstücksbezeichnung (Gemarkung, Flur, Flurstücksnummer); sie stellt sicher, dass genau die gemeinte Fläche den Eigentümer wechselt.

Praxisrelevanz beim Verkauf

Vor dem Verkauf lohnt der Abgleich von Grundbuch, Flurkarte und tatsächlicher Nutzung: Verläuft der Gartenzaun wirklich auf der Grenze? Gehört der genutzte Stellplatz zum eigenen Flurstück? Unstimmigkeiten – etwa überbaute Grenzen oder mitgenutzte Nachbarflächen – sollten vor dem Notartermin geklärt werden, notfalls per Vermessung. Das erspart Diskussionen mit Käufern und Haftungsrisiken nach der Übergabe.

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Häufige Fragen

Im Grundbuchauszug (Bestandsverzeichnis), im Kaufvertrag oder in der Flurkarte – in Baden-Württemberg online über den Geodatenviewer einsehbar.

Ja, das ist häufig – etwa Haus- und Gartenfläche als getrennte Flurstücke. Im Grundbuch sind sie unter einem Grundstück gebucht; beim Verkauf müssen alle erfasst werden.

Je nach Bundesland und Aufwand meist mehrere tausend Euro. Bei Verkauf von Teilflächen – etwa für Nachverdichtung – ist die amtliche Teilungsvermessung Pflicht.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Für Ihre konkrete Situation ziehen Sie bitte einen Steuerberater oder Rechtsanwalt hinzu.