Vermietung

Nebenkostenabrechnung

Die Nebenkostenabrechnung legt die tatsächlichen Betriebskosten offen und muss spätestens zwölf Monate nach dem Abrechnungszeitraum vorliegen.

Die Nebenkostenabrechnung ist die jährliche Aufstellung, mit der der Vermieter die tatsächlich angefallenen Betriebskosten gegenüber den Vorauszahlungen des Mieters abrechnet. Ergibt sich eine Differenz, kommt es zur Nachzahlung oder zur Erstattung. Grundlage sind die im Mietvertrag vereinbarten und nach Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten.

Die wichtigste Frist

Der Vermieter muss die Abrechnung spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zustellen. Versäumt er diese Frist, kann er keine Nachzahlung mehr verlangen. Guthaben muss er dem Mieter dagegen trotzdem auszahlen. Diese Frist ist eine der häufigsten Streitpunkte.

Was in der Abrechnung stehen muss

  • Zusammenstellung der Gesamtkosten je Position
  • Der angewandte Verteilerschlüssel
  • Der auf den Mieter entfallende Anteil
  • Die geleisteten Vorauszahlungen

Nachzahlung oder Guthaben

Aus dem Vergleich von Vorauszahlungen und tatsächlichen Kosten ergibt sich das Ergebnis. Lagen die Vorauszahlungen zu niedrig, muss der Mieter nachzahlen. Waren sie zu hoch, bekommt er Geld zurück. Steigen oder sinken die Kosten dauerhaft, dürfen beide Seiten die monatliche Vorauszahlung für die Zukunft anpassen. So bleibt die Differenz im nächsten Jahr kleiner.

So prüfen Mieter ihre Abrechnung

Mieter haben das Recht, die Belege einzusehen. Es lohnt sich zu prüfen, ob nur umlagefähige Posten enthalten sind. Kosten für Verwaltung oder Reparaturen gehören nicht in die Abrechnung. Auch der Verteilerschlüssel sollte zur Vereinbarung passen. Die Kaltmiete und reine Instandhaltung bleiben außen vor. Einwände müssen Mieter innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang der Abrechnung geltend machen. Bei Unklarheiten hilft eine individuelle Beratung. Strudel Immobilien unterstützt Vermieter in Stuttgart dabei, korrekte und nachvollziehbare Abrechnungen zu erstellen.

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Häufige Fragen

Der Vermieter muss die Abrechnung spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zustellen. Nach Ablauf dieser Frist kann er keine Nachzahlung mehr fordern.

Umlagefähig sind nur die in der Betriebskostenverordnung genannten Posten, etwa Wasser, Müll oder Hausreinigung. Verwaltungs- und Reparaturkosten gehören nicht dazu.

Mieter können innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang der Abrechnung Einwände geltend machen. Dabei lohnt sich die Einsicht in die zugrundeliegenden Belege.