Vermietung
Mietpreisbremse
Die Mietpreisbremse begrenzt in angespannten Wohnungsmärkten die Miete bei Neuvermietung auf höchstens zehn Prozent über der Vergleichsmiete.
Die Mietpreisbremse begrenzt in angespannten Wohnungsmärkten die zulässige Miete bei einer Wiedervermietung. Nach § 556d BGB darf die neue Miete höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Das Ziel ist, stark steigende Mieten in begehrten Lagen zu dämpfen und Wohnen bezahlbar zu halten.
Wo die Mietpreisbremse gilt
Die Regel greift nur in Gebieten, die ein Bundesland per Verordnung als angespannten Wohnungsmarkt ausweist. Stuttgart gehört dazu. In gefragten Stadtteilen wie dem Killesberg oder Degerloch ist die Mietpreisbremse deshalb besonders relevant. Die ortsübliche Vergleichsmiete lässt sich meist über den Mietspiegel ermitteln.
Wichtige Ausnahmen
- Neubauten, die nach Oktober 2014 erstmals genutzt wurden
- Umfassend modernisierte Wohnungen
- Die zulässige höhere Vormiete bleibt geschützt
Wie die Vergleichsmiete ermittelt wird
Grundlage für die Berechnung ist die ortsübliche Vergleichsmiete. Sie ergibt sich aus den üblichen Entgelten für Wohnungen vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung und Lage. In vielen Städten weist der Mietspiegel diese Werte aus. Auf den so ermittelten Wert darf der Vermieter höchstens zehn Prozent aufschlagen. Maßgeblich ist immer die Kaltmiete, die Betriebskosten bleiben außen vor.
Auskunftspflicht des Vermieters
Will ein Vermieter eine Ausnahme nutzen, muss er das vor Vertragsschluss offenlegen. Mieter haben zudem einen Auskunftsanspruch über die Vormiete und die Berechnung. Liegt die Miete zu hoch, können Mieter sie rügen und zu viel gezahlte Beträge zurückfordern. Die Kaltmiete ist dabei die entscheidende Größe, Betriebskosten zählen nicht mit. Da die Regeln im Detail komplex sind, ist eine individuelle Beratung sinnvoll. Strudel Immobilien prüft für Vermieter und Mieter in Stuttgart, ob eine geplante Miete zulässig ist.
Kostenfreie Immobilienbewertung
Was ist Ihre Immobilie wirklich wert?
Häufige Fragen
Ja. Stuttgart ist als angespannter Wohnungsmarkt ausgewiesen. Damit darf die Miete bei Wiedervermietung höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.
Ausgenommen sind Neubauten, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals vermietet wurden, sowie umfassend modernisierte Wohnungen. Auch eine zulässige höhere Vormiete bleibt geschützt.
Mieter können die überhöhte Miete schriftlich rügen. Ab dem Zugang der Rüge lässt sich zu viel gezahlte Miete zurückverlangen. Eine individuelle Beratung hilft bei der Durchsetzung.