Recht & Steuern

Vorkaufsrecht

Das Vorkaufsrecht erlaubt es Berechtigten – etwa Mietern oder der Gemeinde – in einen bereits geschlossenen Kaufvertrag einzutreten.

Das Vorkaufsrecht gibt dem Berechtigten die Möglichkeit, beim Verkauf einer Immobilie in den bereits notariell geschlossenen Kaufvertrag einzutreten – zu exakt den dort vereinbarten Konditionen. Der ursprüngliche Käufer geht dann leer aus.

Die drei häufigsten Varianten

  • Mieter-Vorkaufsrecht (§ 577 BGB): Wird eine vermietete Wohnung erstmals in Wohneigentum umgewandelt und dann verkauft, darf der Mieter zu den Vertragskonditionen kaufen.
  • Gemeindliches Vorkaufsrecht (BauGB): Kommunen können in bestimmten Gebieten – etwa Sanierungsgebieten – bevorzugt erwerben; der Notar holt dazu das „Negativzeugnis" ein.
  • Dingliches Vorkaufsrecht: Privat vereinbart und in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen, etwa zugunsten von Familienangehörigen.

Praxis für Verkäufer

Vorkaufsrechte verzögern den Vollzug, verhindern den Verkauf aber selten – die Ausübungsquote ist gering, da der Berechtigte denselben Preis zahlen muss. Wichtig ist, bestehende Rechte früh zu identifizieren (Grundbuchauszug, Mieterhistorie) und Fristen sauber einzuplanen, damit Käufer und Finanzierung nicht ins Rutschen geraten.

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Häufige Fragen

Selten – der Berechtigte muss exakt zu den Konditionen des bereits geschlossenen Kaufvertrags eintreten. Meist bleibt es bei der formalen Prüfung mit Fristablauf.

Zwei Monate ab Mitteilung des vollständigen Kaufvertrags. Erst nach Verzicht oder Fristablauf kann der Verkauf an den Dritten vollzogen werden.

Kaum – der Notar holt routinemäßig das Negativzeugnis der Gemeinde ein, das in der Regel binnen weniger Wochen vorliegt und die Kaufpreisfälligkeit nicht wesentlich verzögert.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Für Ihre konkrete Situation ziehen Sie bitte einen Steuerberater oder Rechtsanwalt hinzu.