Verkauf

Bestellerprinzip

Das Bestellerprinzip regelt, wer die Maklerkosten trägt. Beim Verkauf an Verbraucher wird die Courtage seit Ende 2020 meist hälftig geteilt.

Das Bestellerprinzip beschreibt den Grundsatz, dass derjenige die Maklerkosten trägt, der den Makler beauftragt hat. Bei der Vermietung gilt dieser Grundsatz streng: Wer den Makler bestellt, zahlt ihn auch. In den meisten Fällen ist das der Vermieter. Beim Immobilienverkauf gelten dagegen seit dem 23. Dezember 2020 eigene Regeln.

Was gilt beim Verkauf?

Beim Verkauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern an Verbraucher schreibt das Gesetz seit Ende 2020 eine Teilung der Provision vor (§ 656c und § 656d BGB). Beauftragt eine Seite den Makler, kann sie höchstens die Hälfte der Kosten auf die andere Seite abwälzen. In der Praxis teilen sich Käufer und Verkäufer die Courtage daher meist hälftig. Eine Partei darf nicht weniger zahlen als die andere.

  • Verkauf an Verbraucher: Provision wird in der Regel hälftig geteilt
  • Vermietung: meist trägt der Besteller, oft der Vermieter, die Kosten
  • Gewerbeobjekte und Verkäufe zwischen Profis: freie Vereinbarung möglich

Warum gibt es diese Regel?

Der Gesetzgeber wollte Käufer entlasten und die Nebenkosten beim Immobilienkauf fairer verteilen. Vorher war es üblich, die gesamte Provision dem Käufer aufzubürden, obwohl der Verkäufer den Makler beauftragt hatte.

Was bedeutet das für Sie?

Wenn Sie verkaufen, sollten Sie früh klären, wie die Provision aufgeteilt wird. Das gehört in den Maklervertrag und sollte transparent sein. Wichtig ist auch, dass die vereinbarte Teilung tatsächlich gelebt wird. Eine Seite darf nicht heimlich entlastet und die andere stärker belastet werden. Bei der Vermietung sieht die Lage anders aus, hier zahlt in der Regel der Besteller. Da die Regeln vom Einzelfall abhängen und sich je nach Objektart unterscheiden, lohnt bei Unsicherheit eine individuelle Beratung.

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Häufige Fragen

Beim Verkauf gilt nicht das reine Bestellerprinzip, sondern eine gesetzliche Teilungsregel. Käufer und Verkäufer teilen sich die Provision bei Wohnungen und Einfamilienhäusern an Verbraucher in der Regel hälftig.

Die Regeln gelten seit dem 23. Dezember 2020 und sind in den Paragrafen 656c und 656d BGB festgelegt.

Bei der Vermietung gilt das Bestellerprinzip. In aller Regel trägt die Person die Kosten, die den Makler beauftragt hat, meist also der Vermieter.