Sanierung & Energie
Gebäudeenergiegesetz
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) bündelt die energetischen Anforderungen an Gebäude – inklusive Nachrüstpflichten, die beim Eigentümerwechsel greifen.
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist seit 2020 das zentrale Regelwerk für die energetischen Anforderungen an Gebäude – es löste EnEV, EnEG und EEWärmeG ab und wurde zuletzt 2024 mit den Regelungen zum Heizen mit erneuerbaren Energien („Heizungsgesetz") novelliert.
Die wichtigsten Pflichten für Eigentümer
- Heizungsregelung: Neue Heizungen müssen – nach Maßgabe der kommunalen Wärmeplanung – schrittweise zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden; funktionierende Bestandsheizungen dürfen weiterlaufen.
- Austauschpflicht: Konstanttemperatur-Kessel, die älter als 30 Jahre sind, müssen grundsätzlich außer Betrieb genommen werden.
- Nachrüstpflichten beim Eigentümerwechsel: Käufer müssen innerhalb von zwei Jahren die oberste Geschossdecke dämmen und Heizungsrohre in unbeheizten Räumen isolieren.
- Energieausweis-Pflichten bei Verkauf und Vermietung.
Relevanz für den Immobilienverkauf
Käufer rechnen GEG-Pflichten in ihr Gebot ein – wer die energetische Ausgangslage seines Hauses kennt und dokumentiert, verhandelt souveräner. Ein Sanierungsfahrplan kann zusätzlich zeigen, dass die Pflichten planbar und förderfähig sind, statt als Risiko auf dem Preis zu lasten.
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Häufige Fragen
Nein – Bestandsheizungen dürfen weiterlaufen und repariert werden. Austauschpflichten gelten nur für über 30 Jahre alte Konstanttemperatur-Kessel; die 65-Prozent-Regel greift erst beim Einbau einer neuen Heizung nach Maßgabe der kommunalen Wärmeplanung.
Innerhalb von zwei Jahren: Dämmung der obersten Geschossdecke (falls ungedämmt) und Isolierung zugänglicher Heizungsrohre in unbeheizten Räumen. Der Schornsteinfeger bzw. Energieberater bestätigt die Erfüllung.
Es drohen Bußgelder bis in den fünfstelligen Bereich – etwa bei fehlendem Energieausweis oder ignorierten Nachrüstpflichten. Praktisch relevanter: Käufer preisen offene Pflichten in den Kaufpreis ein.