Verkauf

Doppelprovision

Von Doppelprovision spricht man, wenn der Makler von beiden Seiten Courtage erhält. Beim Verkauf an Verbraucher gelten dafür klare Grenzen.

Von einer Doppelprovision spricht man, wenn ein Makler für ein und dasselbe Geschäft sowohl vom Käufer als auch vom Verkäufer eine Provision erhält. Das ist grundsätzlich möglich, beim Verkauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern an Verbraucher aber gesetzlich begrenzt. Seit Ende 2020 müssen beide Seiten in der Regel gleich viel zahlen.

Wann ist eine Doppeltätigkeit erlaubt?

Ein Makler darf für beide Seiten tätig werden, solange er beide ehrlich und neutral behandelt. Er muss offenlegen, dass er auch die Gegenseite vertritt. Verschweigt er das oder bevorzugt er heimlich eine Partei, kann sein Provisionsanspruch entfallen.

Die Grenze beim Verbraucherverkauf

Beim Verkauf an Verbraucher gilt: Wenn der Makler von einer Seite Provision verlangt, darf die andere höchstens den gleichen Betrag zahlen. Eine echte doppelte Vollprovision, bei der beide Seiten jeweils den vollen Satz tragen, ist hier nicht zulässig.

  • Neutralität gegenüber beiden Seiten ist Pflicht
  • Die Doppeltätigkeit muss offengelegt werden
  • Beim Verbraucherverkauf gilt die hälftige Teilung

Was bedeutet das für Sie?

Achten Sie darauf, dass im Maklervertrag klar steht, ob der Makler für beide Seiten tätig ist und wie sich die Provision verteilt. Transparenz schützt vor Streit und sorgt dafür, dass sich niemand übervorteilt fühlt. Fragen Sie ruhig nach, ob der Makler auch die Gegenseite vertritt, und lassen Sie sich die Aufteilung schriftlich geben. Ein seriöser Makler legt das von sich aus offen. Da die Regeln vom Einzelfall abhängen und sich Verkauf und Vermietung unterscheiden, ist im Zweifel eine individuelle Beratung sinnvoll.

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Häufige Fragen

Ja, das ist grundsätzlich möglich, wenn er beide Seiten neutral behandelt und die Doppeltätigkeit offenlegt. Beim Verkauf an Verbraucher müssen beide Seiten in der Regel gleich viel zahlen.

Bei der Provisionsteilung wird eine Gesamtcourtage auf zwei Schultern verteilt. Eine unzulässige Doppelprovision läge vor, wenn beide Seiten jeweils den vollen Satz tragen müssten.

Verschweigt er sie oder bevorzugt heimlich eine Partei, kann er seinen Anspruch auf Provision verlieren.