Sanierung & Energie

Denkmalschutz

Denkmalgeschützte Immobilien verbinden Charakter mit Auflagen: Veränderungen sind genehmigungspflichtig, dafür locken attraktive Steuervorteile.

Denkmalschutz stellt Gebäude von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung unter besonderen Schutz – in Baden-Württemberg geregelt im Denkmalschutzgesetz des Landes. Veränderungen an geschützten Gebäuden, von der Fassade bis zu den Fenstern, bedürfen der Genehmigung der Denkmalschutzbehörde.

Pflichten und Chancen

Eigentümer müssen ihr Denkmal erhalten und Sanierungen abstimmen – das macht Maßnahmen aufwendiger und oft teurer. Dem stehen erhebliche Steuervorteile gegenüber: Über die Denkmal-AfA lassen sich Sanierungskosten bei Vermietung über 12 Jahre vollständig, bei Eigennutzung zu 90 Prozent über 10 Jahre steuerlich absetzen – eine der letzten großen Steuersubventionen im Immobilienbereich.

Denkmal und Marktwert

Stuttgarts Bestand an Gründerzeit- und Jugendstilhäusern – etwa im Westen oder in der Halbhöhenlage – macht das Thema regional besonders relevant. Für die Bewertung gilt: Auflagen und erhöhte Instandhaltung mindern, Seltenheit, Lage und Steuervorteile steigern den Wert. Bei der energetischen Sanierung gelten für Denkmäler Ausnahmen von GEG-Pflichten – auch das gehört in eine fundierte Immobilienbewertung.

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Häufige Fragen

Nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde – auch Fassade, Dach und teils Innenausbau sind erfasst. Eigenmächtige Veränderungen können Rückbau und Bußgelder nach sich ziehen.

Sanierungskosten sind bei Vermietung über 12 Jahre zu 100 Prozent, bei Eigennutzung über 10 Jahre zu 90 Prozent absetzbar – Voraussetzung ist die Abstimmung der Maßnahmen mit der Behörde vor Beginn.

Nur eingeschränkt – für Baudenkmäler gelten Ausnahmen, wenn Anforderungen die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigen. Energieausweis-Pflichten entfallen teilweise.