Recht & Steuern

Zugewinnausgleich

Beim Zugewinnausgleich wird der in der Ehe erwirtschaftete Vermögenszuwachs ausgeglichen – mit der Immobilie als meist größtem Posten.

Der Zugewinnausgleich ist der gesetzliche Vermögensausgleich bei Scheidung im Güterstand der Zugewinngemeinschaft: Wer während der Ehe mehr Vermögenszuwachs erzielt hat, zahlt dem anderen die Hälfte der Differenz – als Geldanspruch. Die Immobilie ist dabei fast immer der größte und emotionalste Posten.

Stichtage und Bewertung

Verglichen wird das Vermögen zu Beginn der Ehe (Anfangsvermögen) und bei Zustellung des Scheidungsantrags (Endvermögen). Für Immobilien zählt der Verkehrswert zu diesen Stichtagen – eine neutrale, gut dokumentierte Immobilienbewertung verhindert hier den teuersten Fehler: jahrelangen Streit über den Wert, der am Ende ein gerichtliches Gutachten nötig macht.

Optionen für das gemeinsame Haus

  • Verkauf und Teilung des Erlöses: die klarste Lösung – sie schafft Liquidität für beide Neustarts.
  • Übernahme durch einen Partner: gegen Auszahlung des anderen; die Bank muss den Übernehmenden allein tragen.
  • Vermietung oder Realteilung: selten dauerhaft tragfähig, eher Übergangslösungen.

Steuerlich wichtig: Auch zwischen Ehegatten kann bei Übertragung im Trennungsjahr die Spekulationssteuer relevant werden – vor der Einigung lohnt der Blick auf Fristen und Eigennutzung.

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Häufige Fragen

Nein – der Zugewinnausgleich ist ein Geldanspruch. Verkauf, Übernahme durch einen Partner gegen Auszahlung oder (selten) Vermietung sind gleichwertige Wege, ihn zu erfüllen.

Die Zustellung des Scheidungsantrags für das Endvermögen. Wertsteigerungen danach spielen für den Ausgleich grundsätzlich keine Rolle mehr.

Erbschaften und Schenkungen zählen zum privilegierten Anfangsvermögen – nur ihre Wertsteigerung während der Ehe fließt in den Zugewinn ein.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Für Ihre konkrete Situation ziehen Sie bitte einen Steuerberater oder Rechtsanwalt hinzu.