Stadtentwicklung

Bauweise (offen/geschlossen)

Die Bauweise legt fest, ob Gebäude mit seitlichem Grenzabstand oder direkt an der Grundstücksgrenze stehen.

Die Bauweise regelt, ob Gebäude mit seitlichem Abstand zur Grundstücksgrenze oder ohne diesen Abstand errichtet werden. Sie ist in § 22 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgelegt und steht im Bebauungsplan. Unterschieden werden die offene und die geschlossene Bauweise. Beide bestimmen, welche Haustypen zulässig sind und wie das Straßenbild eines Quartiers aussieht.

Offene Bauweise

Bei der offenen Bauweise stehen die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand. Zulässig sind Einzelhäuser, Doppelhäuser und Hausgruppen mit einer Länge von höchstens 50 Metern. Diese Form prägt klassische Wohngebiete mit aufgelockerter Bebauung, wie man sie in vielen Stuttgarter Außenlagen findet.

  • Einzelhäuser mit Abstand auf beiden Seiten
  • Doppelhäuser mit einer gemeinsamen Wand
  • Hausgruppen bis maximal 50 Meter Länge

Geschlossene Bauweise

Bei der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand aneinandergebaut. Typisch sind Reihenhäuser und geschlossene Blockrandbebauung, wie sie in dichten innerstädtischen Lagen vorkommt. Hier nutzen die Grundstücke das knappe Bauland effizient aus.

Warum die Bauweise wichtig ist

Die Festsetzung entscheidet darüber, ob ein freistehendes Haus oder nur ein angebauter Bautyp möglich ist. In Stuttgart mit knappen Flächen und Hanglagen kann das den Wert und die Nutzung eines Grundstücks stark beeinflussen. Strudel Immobilien ordnet diese Angaben für Sie ein. Die verbindliche Auslegung des Bebauungsplans übernimmt das Bauamt gemeinsam mit Ihrem Architekten.

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Häufige Fragen

Gebäude stehen mit seitlichem Grenzabstand. Erlaubt sind Einzelhäuser, Doppelhäuser und Hausgruppen bis 50 Meter Länge.

Die Gebäude werden ohne seitlichen Grenzabstand aneinandergebaut, etwa als Reihenhäuser oder Blockrandbebauung.

In der offenen Bauweise höchstens 50 Meter. Längere zusammenhängende Baukörper sind dort nicht zulässig.

Die Festsetzung steht im Bebauungsplan und beruht auf § 22 BauNVO. Sie gilt verbindlich für das jeweilige Baugebiet.